Unwirtschaftliche Betriebskosten können Sie nicht auf Ihre Mieter umlegen
Sind einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Vorjahr
um über 10 Prozent gestiegen, müssen Sie als Vermieter dafür nachvollziehbare
Gründe in der Abrechnung angeben. Fehlen solche Angaben in Ihrer Abrechnung,
laufen Sie Gefahr, dass Sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit die Nebenkosten nur in der Höhe des Vorjahres auf Ihren
Mieter umlegen können.
Zur Vermeidung dessen sind Ihrerseits detaillierte
Ausführungen notwendig, wodurch die Preissteigerungen hervorgerufen wurden.
Angeben müssen Sie auch, warum diese Preissteigerungen nicht vermieden werden
konnten, beispielsweise durch Beauftragung eines anderen Unternehmens. Liegen
die Preissteigerungen bei über 50 Prozent, müssen Sie als Vermieter sogar
darlegen, ob und welche Preisverhandlungen sie mit dem bisher beauftragten
Unternehmen im Einzelnen geführt haben um die Kosten zu senken. Sie müssen aber
auch nachweisen, was Sie unternommen haben um mit einem anderen, günstigeren
Unternehmer einen neuen Vertrag abzuschließen. Ansonsten müssen Ihre Mieter
diese extrem erhöhten Betriebskosten wegen Unwirtschaftlichkeit nicht zahlen.
Sie können auch in einem solchen Fall lediglich die Kosten des Vorjahres geltend
machen.
Routinekontrollen des Vermieters nur ausnahmsweise erlaubt
Unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter berechtigt ist, eine Mietwohnung
zu besichtigen wurde durch das Münchener Landgericht in einem aktuellen Urteil
entschieden. Ein Vermieter hatte seinen Mieter ohne Begründung aufgefordert mit
ihm zwecks Besichtigung der Mietwohnung einen Termin zu vereinbaren. Er berief
sich auf ein im Mietvertrag vereinbartes Besichtigungsrecht. Nach dieser
Regelung musste der Mieter, in angemessenen Abständen nach rechtzeitiger
Ankündigung, eine Besichtigung des Vermieters zur Prüfung des Zustands der
Mietwohnung dulden. Dafür waren im Vertrag bestimmte Tage und Uhrzeiten
festgelegt. Der Mieter verweigerte eine Besichtigung mangels Angabe eines
Grundes. Der Vermieter reichte Klage ein.
Das Münchener Landgericht
entschied zu Gunsten des Mieters. Ein Besichtigungsrecht des Vermieters bestand
nicht, weil dieser im Prozess vortrug, er habe die Besichtigung zur Überprüfung
des Allgemeinzustandes der Wohnung durchführen wollen. Das Gericht stufte die
Klausel im Mietvertrag als unwirksam ein. Dass eine Wohnungsbegehung in
angemessenen Zeitabständen möglich sein sollte, war zu unbestimmt.
Routinekontrollen durch Vermieter, zum Zwecke der Untersuchung einer Mietwohnung
auf ihren Allgemeinzustand, sind grundsätzlich unzulässig. Nur wenn ein
konkreter Grund vorliegt, kann ein Vermieter die Zustimmung des Mieters zur
Wohnungsbesichtigung verlangen (LG München II, Beschluss v. 21.07.2008, Az. 12 S
1118/08).
Mieter darf während Besichtigung seine Meinung äußern
Wie weit das Recht eines Mieters auf Kundgabe seiner Meinung geht, hatten
die Richter der Berliner Verfassungsgerichtshofs zu entscheiden. Ein Mieter
hatte während einer Hausbesichtigung durch den Vermieter und Kaufinteressenten
Flugblätter in den Hof geworfen, in denen eine solidarische Protestaktion der
Mieter angekündigt wurde. Da die Interessenten von dem Kauf Abstand nahmen,
kündigte der Vermieter dem rebellierenden Mieter fristlos. Als die Kündigung und
die anschließende Räumungsklage in allen zivilgerichtlichen Instanzen für
rechtswidrig erklärt wurden, reichte der Vermieter eine Verfassungsbeschwerde
ein.
Die Verfassungsrichter urteilten, dass ein Mieter auch während einer
Besichtigung mit einem Kaufinteressenten gegenüber dem Vermieter seine Meinung
äußern darf. Das gilt selbst dann, wenn durch die Meinungskundgabe die
wirtschaftlichen Interessen des Vermieters beeinträchtigt werden. Der Vermieter
sei nicht beleidigt oder in anderer Form in seiner Ehre verletzt worden. Nur
eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vermieters hätte eine
Kündigung gerechtfertigt. Das Grundrecht des Mieters auf freie Meinungsäußerung
war höher zu bewerten als die Vermögensinteressen des Vermieters (VerfGH Berlin,
Beschluss v. 22.01.2008, Az. 70/06).
Mieterin bricht sich die Hand: Hausmeister haftet nicht für Spinne
Ob ein Hausmeister für Körperschäden, die durch Insekten oder
Spinnen verursacht wurden, haftbar gemacht werden kann, hatte das Karlsruher
Oberlandesgericht im Juni 2009 zu entscheiden. Eine Hausbewohnerin war in der
Tiefgarage der Wohnanlage gestürzt. Sie verlangte vom Hausmeister Schadensersatz
wegen Verletzung der Reinigungspflicht. Insbesondere verlangte die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. Ursache des Sturzes soll eine große
schwarze Spinne gewesen sein, die sich in Kopfhöhe an einem Faden von der Decke
herabließ. Als die Geschädigte das Tier wahrnahm, sei sie in Panik ausgewichen
und habe das Gleichgewicht verloren. Durch den Sturz erlitt sie einen
Handgelenkbruch. Nach dem Hausmeistervertrag war der Hausmeister verpflichtet,
die Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen.
Das Oberlandesgericht wies
die Klage ab. Die klagende Hausbewohnerin konnte nämlich nicht nachweisen, dass
eine mangelhafte Reinigung der Garage durch den Hausmeister der Grund für die
Anwesenheit der Spinne war. Der Hausmeister war nicht verpflichtet, die
Reinigung genau an dem Tag des Unfalls durchzuführen. Nur dann wäre es möglich
gewesen, dass an diesem Tag keine Spinne in der Garage hätte aufgefunden werden
können. Der Hausmeister durfte die Reinigung aber an jedem beliebigen Tag des
Monats durchführen. Auch durch eine regelmäßige Reinigung der Tiefgarage
hätte nicht sichergestellt werden können, dass keine Spinne vorhanden ist. Es
war nämlich nicht auszuschließen, dass neue Spinnen in die Garage eindringen.
Die Klägerin hatte dieses Lebensrisiko daher selbst zu tragen (OLG Karlsruhe,
Urteil v. 24.06.2009, Az. 7 U 58/09).
BGH stärkt Rechte von Gasabnehmern
In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH)
Preiserhöhungsklauseln in den Verträgen der Berliner Gasag und eines Versorgers
aus Niedersachsen für unwirksam erklärt. Bei der Berliner Gasag sollte der
Gaspreis laut Vertrag den Ölpreisen folgen. Deshalb sollte die Gasag berechtigt
sein, die Entgelte an ihre geänderten Bezugskosten anzupassen. Bei dem
niedersächsischen Energieversorger hieß es in den Vertragsbedingungen, dass der
Preis nach billigem Ermessen angepasst werden darf.
Der BGH erklärte die
Klauseln für unwirksam, weil in beiden Fällen die ausdrückliche Pflicht fehlte,
den Preis gegebenenfalls auch nach unten zu korrigieren. Die Kunden würden
unangemessen benachteiligt, weil die Unternehmen im Fall sinkender Kosten keine
Pflicht zur Senkung der Preise in die Verträge aufgenommen hatten. Klauseln in
Verträgen der Energieversorger sind somit unwirksam, wenn sie nur eine
Berechtigung zur Anhebung der Preise regeln, aber keine Pflicht zur Senkung der
Preise. Die Urteile gelten für Gaslieferungsverträge, wie sie inzwischen von der
Mehrheit der Verbraucher abgeschlossen werden (BGH, Urteile v. 15.07.2009, Az.
VIII ZR 56/08 u. VIII ZR 225/07).
Trittschalllärm: Kein Mangel wenn bei Errichtung gültige DIN-Norm eingehalten
wurde
Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Nachzahlung
einbehaltener Miete. Das Gebäude, in dem die vermietete Eigentumswohnung lag,
war 1970 errichtet worden. Nachdem die Eigentümer der darüber liegenden Wohnung
den PVC-Belag durch Fliesen ersetzt hatten, hatte der verklagte Mieter sich über
erhöhte Trittschallgeräusche beklagt und die Miete einbehalten. Ein
Sachverständiger bestätigte, dass durch die Fliesen tatsächlich Schallbrücken
entstanden sind. Die DIN-Werte, die beim Bau der Wohnung galten, waren jedoch
eingehalten worden; hingegen nicht die strengeren, seit 1989 gültigen
DIN-Grenzwerte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zu Gunsten des
Vermieters, dass der Mieter die einbehaltene Miete nachzahlen muss. Der erhöhte
Trittschall stellte keinen Mangel der Mietwohnung dar. Ein Mangel ist eine für
den Mieter nachteilige Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand. Fehlt
eine ausdrückliche Vereinbarung, so sind die technischen Normen maßgeblich.
Dabei sind zumindest die DIN-Normen anzuwenden, die zur Zeit der Errichtung des
Gebäudes galten. Die beim Umbau geltenden DIN-Normen sind für den Vermieter
jedoch nur verbindlich, wenn er selbst bauliche Maßnahmen durchführt. Im
entschiedenen Fall hatte aber nicht der Vermieter umgebaut, sondern der
Eigentümer der über der Mietwohnung liegenden Wohnung. Zudem stellte der
Austausch des Fußbodens keine Umbaumaßnahme, sondern lediglich eine
Instandhaltungsmaßnahme dar. Bei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags muss
der Trittschall nicht den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs
geltenden DIN-Norm genügen sondern nur jener zur Zeit der Errichtung des
Gebäudes(BGH, Urteil v. 17.06.2009, Az. VIII ZR 131/08).
Eigentümer darf unberechtigt geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen...
Dass die Kosten für ein abgeschlepptes Fahrzeug dem Eigentümer eines
Privatgrundstücks zu erstatten sind, wenn er ein unberechtigt abgestelltes
Fahrzeug abschleppen lässt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juni
entschieden.
Auf dem Schild eines Geschäftsparkplatzes wurde darauf
hingewiesen, dass die Parkplätze von Kunden nur für die Dauer von 90 Minuten
genutzt werden dürfen. Parkende Kunden waren aufgefordert eine Parkscheibe
sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Auf dem Schild wurde auch die
Warnung mitgeteilt, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt
werden. Im April 2007 kaufte ein Kunde im Geschäft nur Zigaretten und ging dann
ins nahegelegene Fußballstadion. Der Pkw wurde abgeschleppt und der Eigentümer
des Parkplatzes forderte vom Halter des Pkw die Abschleppkosten i.H.v. 150 Euro
ein.
Zu Recht entschied der BGH. Der Eigentümer des Parkplatzes war
berechtigt, das unbefugt abgestellte Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen
entfernen zu lassen. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs stellte eine
Eigentumsverletzung dar. Die Beeinträchtigung durfte der Eigentümer im Wege der
Selbsthilfe, durch Abschleppen des Pkw beseitigen. Dass auf dem Parkplatz noch
Parkzellen frei waren, führte zu keinem Ausschluss des Selbsthilferechts des
Eigentümers (BGH, Urteil v. 05.06.2009, Az. V ZR 144/08).
Mieterhöhung: Öffentliche Fördermittel müssen berücksichtigen werden ...
Ein Vermieter hatte im Jahr 1999 unter Inanspruchnahme zinsverbilligter
Dahrlehen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und die Miete erhöht. Dabei
hatte er die Zinsverbilligung zunächst in der Mieterhöhung berücksichtigt. Im
April 2004 verlangte der Vermieter die Zustimmung seines Mieters zu einer
weiteren Mieterhöhung. Er hob die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete an,
berücksichtigte aber die bis zum 31. Oktober 2008 fortbestehende öffentliche
Förderung nicht. Der Mieter verweigerte seine Zustimmung zu dieser letzten
Mieterhöhung.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte. Die
formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens erfordert, dass ein Vermieter
seine Vergünstigungen wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel bei
der Festsetzung der Miete berücksichtigt. Bei den gewährten Fördergeldern,
handelte es sich um eine laufende bis Ende Oktober 2008 bewilligte
Zinsverbilligung. Bei einer befristeten Förderung durch einen Kredit mit
günstigen Zinsen muss eine Anrechung in dem Zeitraum zu erfolgen, in dem der
Vermieter die Zinsvergünstigung erhält. Ein Vermieter kann deshalb die Miete in
diesem Zeitraum nicht bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, sondern nur
bis zu dem Beitrag der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen
Miete ergibt. Durch die in § 558 Abs. 5 BGB angeordnete Anrechnung soll erreicht
werden, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsüblichen Vergleichsmiete
öffentliche Förderungen auch dem Mieter zugute kommen (BGH, Urteil v.
01.04.2009, Az. VIII ZR 179/08).
Modernisierung: Technische Regeln zum Zeitpunkt der Modernisierung sind
maßgeblich ...
Ein Mieter lebte seit 1965 in einer Maisonettewohnung. Der Viermieter tauschte,
auf der Grundlage einer 2002 mit dem Mieter geschlossenen
Modernisierungsvereinbarung, die zu einer verkehrsreichen Straße gelegenen
Doppelkastenfenster gegen Isolierglasfenster aus. Der Vermieter hatte im Vorfeld
einen verbesserten Schallschutz zugesichert. Nach Abschluss der Arbeiten sah der
Mieter dies jedoch anders und behauptete, dass der Schallschutz sich
verschlechtert habe. Im Gerichtsverfahren stellte ein Gutachter fest, dass die
eingebauten Fenster die DIN 4109 nicht erfüllen. Der Vermieter erklärte, dass
dies ohne Belang sei, weil die Werte sich auf jeden Fall verbessert hätten.
Die Richter des Landgerichts Berlin waren anderer Auffassung. Ein Mangel der
Mietsache war bereits deshalb zu bejahen, weil die neuen Fenster zum Zeitpunkt
ihres Einbaus nicht den geltenden technischen Regeln entsprachen. Ein Vermieter
muss die geltenden technischen Normen einhalten, wenn er
Modernisierungsmaßnahmen durchführt und eine Verbesserung des Schallschutzes in
Aussicht stellt. Ein Mieter darf immer davon ausgehen, dass eine
Modernisierungsmaßnahme den DIN-Standart erfüllt. Eine sonstige Verbesserung des
Schallschutzes gegenüber dem ursprünglichen Zustand ist hierbei ohne Belang (LG
Berlin, Urteil v. 11.02.2008, Az. 67 S 64/07).
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